WISSENSWERTES

Parkscheibe ist nicht gleich Parkscheibe (Süddeutsche Zeitung vom 18.02.2004)

Fürstenfeldbruck (bip) - Ein Autofahrer aus der Schweiz hat wegen seiner Parkscheibe in Fürstenfeldbruck von einer städtischen Hostess einen Strafzettel über fünf Euro bekommen. Die Schweizer Parkscheibe ist quadratisch, blau, aus stabilem Aluminium gefertigt und hat zwei Felder mit Zeitangaben für die Ankunfts- und Abfahrtszeit. Der Mann hatte seinen Wagen mit Schweizer Kennzeichen ordnungsgemäß vor dem Postamt der oberbayrischen Kleinstadt abgestellt. Er vermutete, dass die zwei Felder die Hostess verwirrt haben könnten. Entscheidend für die Strafe war aber das Format: Die deutsche Straßenverkehrsordnung legt fest, dass eine ordentliche Parkscheibe mindestens 11 mal 15 Zentimeter groß sein muss. Die eidgenössische Ausgabe misst nur 13 mal 13,5 Zentimeter. In solchen Fällen beharrt die Stadtverwaltung auf der Vorschrift. So kassierte eine Autofahrerin in Fürstenfeldbruck ebenfalls einen Strafzettel, weil sie eine italienische Scheibe benutzte. Diese misst nur sechs mal zehn Zentimeter. Der Schweizer Autofahrer hat seinen Strafzettel einfach weggeworfen.


Nur deutsche Parkscheiben (ADAC Motorwelt 8/2006)

Vorschrift. Wer in einem Wagen mit deutschen Kennzeichen eine ausländische Parkscheibe benutzt, riskiert ein Knöllchen - das passierte vor kurzem einer Autofahrerin in Fürstenfeldbruck. Hintergrund: Die Straßenverkehrsordnung schreibt ganz genau vor, welche Maße eine Parkscheibe haben und wie sie aussehen muss. So sind zum Beispiel keine extrem kleinen Ziffern und keine Werbung auf der Vorderseite erlaubt.

Elektrische Parkscheibe? (ADAC Motorwelt 2/2005)

Stephan Mietsch, Oberhausen: Ist eine ausgeschaltete, korrekt eingestellte elektrische Parkscheibe erlaubt?

Der Gesetzgeber hat genau festgelegt, wie eine Parkscheibe aussehen darf. Sie muss 110 mm breit und 150 mm hoch sein und kann aus zwei Ebenen bestehen. Eine elektrische Scheibe hat z.B. ein Uhrwerk und entspricht damit schon formal nicht dieser Vorschrift. Wer damit parkt wird behandelt, als hätte er sein Fahrzeug ohne Parkscheibe abgestellt.

Amtliche Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr, Bonn 22.03.1988 (HIER zum Download)

 

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